Das „Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ vom 12. Mai 2021 schützt intergeschlechtliche Kinder vor geschlechtszuweisenden Operationen. Seit über zehn Jahren ist bekannt, dass solche Operationen als Menschenrechtsverletzungen zu bewerten sind. Doch die Ideologie der Zweigeschlechtlichkeit stellt weiterhin eine erhebliche Gefahr für Kinder dar.
Intergeschlechtlichkeit ist keine Krankheit
Nach dem derzeitigen naturwissenschaftlichen Erkenntnisstand ist biologisches Geschlecht multifaktoriell, divers und prozesshaft. Je mehr Faktoren (äußere Geschlechtsorgane, innere Geschlechtsorgane, hormonelle Prozesse, Chromosomen, Gene und epigenetische Prozesse) berücksichtigt werden konnten, desto deutlicher wurde die Vielfalt von biologischem Geschlecht. Es ist daher medizinisch nicht mehr sinnvoll, von binärer Norm einerseits und Abweichung andererseits zu sprechen.
Geschlecht ist vielmehr als Kontinuum mit fließenden Übergängen zu begreifen. Auch kann Geschlechtlichkeit sich im Laufe des Lebens verändern. Biologie ist weit vielfältiger und entwicklungsfreudiger als unsere normativen Vorstellungen.
Lange Zeit waren Vorstellungen von eindeutiger binärer Geschlechtlichkeit aber so stark, dass anderweitige medizinisch-biologische Erkenntnisse einfach ignoriert wurden. Intergeschlechtlichkeit wurde als Krankheit verstanden und Ärzt*innen waren überzeugt, dass intergeschlechtliche Kinder unbedingt durch Operationen „normal“ gemacht werden müssten. Solche geschlechtszuweisenden Operationen wurden im frühesten Kindesalter vorgenommen. Meist waren mehrere Operationen und nachfolgende Behandlungen im Genitalbereich notwendig, die extrem traumatisierend für die Kinder waren. Unter den gesundheitlichen Folgen litten viele ein Leben lang. Fast immer führten die Operationen überdies zu dauerhafter Fortpflanzungsunfähigkeit, obwohl Sterilisationen an Kindern schon lange streng verboten waren. Medizinisch notwendig sind solche Operationen nicht.
Geschlechtszuweisende Operationen an Kindern als Menschenrechtsverletzung
Selbstorganisationen von intergeschlechtlichen Menschen und zivilgesellschaftliche Bündnisse hatten lange gegen geschlechtszuweisende Operationen an einwilligungsunfähigen Kindern gekämpft, auch auf internationaler Ebene. Ab dem Jahr 2011 wurden geschlechtszuweisende Operationen von mehreren UN-Menschenrechtsausschüssen als Menschenrechtsverletzung anerkannt. Der Anti-Folter-Ausschuss sowie die Ausschüsse für die UN-Frauenrechtskonvention und die UN-Kinderrechtskonvention forderten Deutschland auf, Intergeschlechtlichkeit anzuerkennen und geschlechtszuweisende Operationen an intergeschlechtlichen Kindern sofort und effektiv zu unterbinden. Auch der Deutsche Ethikrat beschäftigte sich 2011 mit diesem Thema und hielt es sogar für denkbar, das Konzept binärer Geschlechtlichkeit im deutschen Recht ganz aufzugeben.
- Ab 2013 war es möglich, bei der Geburt eines intergeschlechtlichen Kindes den Geschlechtseintrag offenzulassen.
- 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass neben dem offenen auch ein explizit benannter, nicht-binärer Geschlechtseintrag im Personenstandsrecht vorgesehen sein muss.
- 2018 wurde „divers“ als vierte Kategorie gesetzlich realisiert. Im deutschen Recht sind damit vier Geschlechter anerkannt und geschützt. Geschlechtszuweisende Operationen an nicht einwilligungsfähigen Kindern ohne medizinische Indikation sind eine strafbare schwere Körperverletzung.
- Doch erst 2021 wurde mit dem „Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ rechtlich Klarheit geschaffen.
Geschlechtszuweisende Operationen an Kindern als Straftat
Mit dem Gesetz wurde der neue § 1631e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschaffen. Er regelt (recht kompliziert), dass Eltern grundsätzlich nicht in eine geschlechtszuweisende Operation oder entsprechende medikamentöse Behandlung an ihrem Kind einwilligen können. Das elterliche Sorgerecht greift nur, wenn die geschlechtszuweisende Maßnahme medizinisch indiziert ist, also der Behandlung einer Krankheit dient. Geht es allein darum, dass die Genitalien des Kindes an Vorstellungen von „richtiger“ Geschlechtlichkeit angepasst werden, ist eine elterliche Einwilligung nicht möglich. Medizinische Maßnahmen ohne Einwilligung sind strafbare Körperverletzungen und lösen eine ärztliche Haftung (inklusive Schmerzensgeld) aus.
Eltern können einer geschlechtszuweisenden Operation also nur zustimmen, wenn diese Entscheidung nicht bis zur Einwilligungsfähigkeit des Kindes aufgeschoben werden kann. Die elterliche Einwilligung muss dann aber noch vom Familiengericht genehmigt werden, damit das Kindeswohl gewahrt wird. Die Eltern können auch auf eigene Kosten eine interdisziplinäre Kommission um Stellungnahme bitten, die im Gerichtsverfahren wesentlich berücksichtigt wird. Das Kind selbst kann einer geschlechtszuweisenden Operation zustimmen, wenn es einwilligungsfähig ist. Früher sollte dies erst ab dem 18. Geburtstag der Fall sein, inzwischen wird eher vom 14. Lebensjahr ausgegangen. Maßgeblich ist, ob die konkrete minderjährige Person die Bedeutung und Tragweite des ärztlichen Eingriffs und ihrer Zustimmung einzuschätzen vermag. Einer (faktischen) Sterilisation können nach § 1631c BGB Eltern sowie Personen unter 18 Jahren (Kinder und Jugendliche) allerdings niemals zustimmen.
Bewertung und Handlungsmöglichkeiten
Kosmetische (also nicht medizinisch notwendige) Operationen an Kindern sind schon seit vielen Jahren nur unter eng definierten Voraussetzungen möglich, faktische Sterilisationen schon lange streng verboten. Doch viele Eltern wurden und werden von Ärzt*innen massiv unter Druck gesetzt, ihr intergeschlechtliches Kind operieren zu lassen. Oft werden sie kurz nach der Geburt damit konfrontiert, dass ihr Kind „nicht normal“ sei, und eine Operation oder Hormonbehandlung wird als einzige und beste Lösung für das Kind vorgeschlagen. Intergeschlechtliche Kinder sind aber meistens nicht krank. Ihr Wohlbefinden hängt davon ab, dass sie als individuelle Person angenommen, akzeptiert und geliebt werden. Operationen im frühen Kindesalter sind traumatisierend und haben oft lebenslange gesundheitliche, physische wie psychische, Folgen. Das Gesetz soll Druck von den Eltern nehmen und dafür sorgen, dass intergeschlechtliche Kinder selbst über so weitreichende medizinische Maßnahmen entscheiden können.
Ungelöst bleibt das Problem, dass der gesellschaftliche Druck zur Zweigeschlechtlichkeit enorm ist. Das Gesetz ist daher nur ein kleiner Baustein, um Kindern eine glückliche Kindheit unabhängig vom Zwang zur Zweigeschlechtlichkeit zu ermöglichen.
In Schulen, bei Freizeitangeboten, in Jugendtreffs oder Projekten müssen Räume geschaffen werden, in denen intergeschlechtliche Kinder nicht diskriminiert werden, sondern sie und ihre Eltern oder andere Bezugspersonen Unterstützung erfahren.
Wichtige Verbündete sind Selbstorganisationen von intergeschlechtlichen Menschen, andere Fachkräfte, Forschende und Lehrende in den Geschlechterstudien und NGOs im Bereich Menschenrechte. Ärzt*innen müssen oft erst gewonnen werden, denn im deutschen Diskurs kommt die Forschung zur Vielfalt biologischen Geschlechts nur sehr langsam an.
