Das Magazin für Geschlechtergerechtigkeit
16.04.2025
7 Min. Lesedauer
Ulrike Lembke
In Magazin/ Fachdebatten

Personenstand und Inter*: Anerkennung light?

Wie die Vorstellung “natürlicher Zweigeschlechtlichleit” politische Kämpfe im Personenstandsrecht weiterhin beeinflusst

Intergeschlechtlichkeit ist seit Jahrhunderten ein biologisches und soziales Faktum. Auch in Deutschland wurde seit langem die rechtliche Anerkennung und effektiver Diskriminierungsschutz gefordert. Statt diese konsequent rechtlich umzusetzen, ist das Personenstandsrecht zu einem Schauplatz politischer Kämpfe und ideologischer Auseinandersetzungen über angeblich „natürliche“ Zweigeschlechtlichkeit geworden. Dies geht auf Kosten intergeschlechtlicher Menschen, deren Grund- und Menschenrechte auch nach den letzten Änderungen nicht hinreichend gewahrt sind.  

Was ist das Personenstandsregister?

Im Personenstandsrecht ist geregelt, welche wesentlichen Informationen über Menschen vom Staat dauerhaft gespeichert werden. Auf Grundlage dieser Daten werden von den Standesämtern Geburtsurkunden, Eheurkunden oder Sterbeurkunden ausgestellt. Nach § 1 Personenstandsgesetz (PStG) umfasst der Personenstand „Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen“. Zu den wichtigen Daten gehört auch das Geschlecht eines Menschen, welches gleich bei der Geburt festgestellt und ins Geburtenregister eingetragen werden muss.  

Vom binären „männlich“/„weiblich“ zum offenen Geschlechtseintrag 

Zunächst gab es nur zwei mögliche Geschlechtseinträge: „männlich“ oder „weiblich“. Dabei waren schon im Allgemeinen preußischen Landrecht von 1794 sogenannte „Zwitter“ bekannt. Sie durften selbst entscheiden, welchem von damals zwei Geschlechtern sie sich rechtlich zuordnen wollten.

Das Personenstandsrecht des 20.  Jahrhunderts stellte auf biologisches Geschlecht ab, ignorierte aber völlig neuere medizinische Erkenntnisse zu dessen Vielfalt. Intergeschlechtliche Menschen gab es schon immer, aber sie wurden totgeschwiegen oder für krank erklärt.

Ab dem Jahr 2011 forderten mehrere UN-Menschenrechtsausschüsse die Bundesrepublik nachdrücklich auf, Intergeschlechtlichkeit anzuerkennen. Anlass waren massive Menschenrechtsverletzungen durch geschlechtszuweisende Operationen an intergeschlechtlichen Kleinkindern. Auch der Deutsche Ethikrat wurde aktiv und stellte fest, dass Persönlichkeitsrecht und Gleichbehandlung verletzt sind, wenn intergeschlechtliche Menschen rechtlich gezwungen werden, sich als „männlich“ oder „weiblich“ einzuordnen.  

Mit dem Personenstandsrechts-Änderungsgesetz vom 7. Mai 2013 ergänzte der Gesetzgeber § 22 PStG um Absatz 3: „Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen.“ Damit gab es drei Optionen für den Geschlechtseintrag. 

Es wurde jedoch versäumt, auch das Ehe- und Familienrecht entsprechend zu ändern. So blieb unklar, ob intergeschlechtliche Personen mit offenem Geschlechtseintrag eine Ehe schließen und wie sie rechtliche Eltern werden könnten. Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht explizit entschieden, dass das Geschlecht der Eltern als solches keine Relevanz für das Kindeswohl und damit die Elternrechte hat. Außerdem ist auch die Vorenthaltung der Ehe oder Elternschaft auf Grund von Intergeschlechtlichkeit eine Grund- und Menschenrechtsverletzung.  

„Divers“ als vierte Option des Geschlechtseintrags 

Zudem war das Offenlassen des Geschlechtseintrages für viele intergeschlechtliche Menschen keine Lösung, da sie behandelt wurden, als hätten sie kein Geschlecht oder wären geschlechtlich nicht vorhanden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wurde angerufen und eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Verbots der Geschlechtsdiskriminierung geltend gemacht. Das BVerfG gab der klagenden Person Recht und entschied am 10. Oktober 2017, dass neben dem offenen auch ein explizit benannter, nicht-binärer Geschlechtseintrag im Personenstandsrecht vorgesehen sein muss.  

Doch erst nach erheblichen politischen Auseinandersetzungen wurde § 22 Absatz 3 PStG geändert: „Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden.“ Bei Geburt eines intergeschlechtlichen Kindes kann also sein Geschlechtseintrag offengelassen werden oder „weiblich“, „divers“ oder „männlich“ eingetragen werden. Das deutsche Recht kennt damit vier Geschlechter.  

Ferner wurde in § 45b PStG „Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ die Möglichkeit eröffnet, unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung beim Standesamt ihren ursprünglichen Geschlechtseintrag zu ändern. In Härtefällen, insbesondere nach Jahrzehnten zurückliegenden, heute verbotenen geschlechtszuweisenden Operationen oder Behandlungen konnte die ärztliche Bescheinigung durch eine eidesstattliche Versicherung ersetzt werden. Mit dem neuen Geschlechtseintrag konnte auch ein neuer Vorname gewählt werden. Jugendliche ab 14 Jahren konnten nach § 45b Absatz 2 PStG selbst einen Antrag stellen, dem allerdings die Eltern als gesetzliche Vertreter zustimmen mussten. Verweigerten die Eltern die Zustimmung, konnte das Familiengericht diese ersetzen. Für Kinder unter 14 Jahren konnten nur die Eltern den Antrag stellen.  

Das Selbstbestimmungsgesetz: Gleichbehandlung von allen TIN*-Personen 

Ein erhebliches Problem war, dass die Möglichkeit der Änderung des Geschlechtseintrages auf „Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ beschränkt war. Unklar war schon, ob damit alle Erscheinungsformen und Erfahrungen von Intergeschlechtlichkeit erfasst waren. Transgeschlechtliche Personen ohne entsprechenden medizinischen Befund oder nicht-binäre Personen sollten jedenfalls nicht berechtigt sein. Für transgeschlechtliche Personen blieb es bei dem aufwändigen und diskriminierenden Verfahren nach dem weitgehend verfassungswidrigen Transsexuellengesetz (TSG), ihre „Transsexualität“ durch zwei Sachverständigengutachten vor Gericht nachzuweisen.  

Erst mit dem „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ (SBGG) vom 19. Juni 2024 wird diese Unterscheidung aufgehoben und das Verfahren vereinfacht. Ab dem 1. November 2024 kann „jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht,“ durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Geschlechtseintrag ändern und entsprechende Vornamen bestimmen. Damit sollen intergeschlechtliche, transgeschlechtliche und nicht-binärgeschlechtliche Personen gleichermaßen gemeint sein. Weder Gutachten noch medizinische Bescheinigungen sind notwendig, die Erklärung genügt.

Bleibende Hürden: Schutz von persönlichen Daten 

So erfreulich es ist, dass intergeschlechtliche, transgeschlechtliche und nicht-binärgeschlechtliche Personen nicht mehr unterschiedlich behandelt werden und Hürden abgebaut wurden – die neue Rechtslage wirft doch viele Fragen auf.  

Zwar ist es grundsätzlich verboten, Änderungen des Geschlechtseintrages oder den alten oder neuen Vornamen gegen den Willen der betroffenen Person öffentlich zu machen. Doch dieses sogenannte Offenbarungsverbot hat extrem hohe Voraussetzungen, die praktisch kaum erfüllbar sind. Zudem ist gleichzeitig die Übermittlung der Änderung des Geschlechtseintrags an so viele Behörden vorgesehen, dass etliche Personen schon dadurch abgeschreckt werden. Im Pass wird der Geschlechtseintrag „ohne Angabe“ oder „divers“ als „X“ eingetragen, was Menschen auf Reisen in bestimmte Länder erheblichen Gefahren aussetzen kann. Zwar ist nun immerhin für „Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ auf Antrag die Möglichkeit der Angabe „weiblich“ oder „männlich“ vorgesehen, allerdings nur mit ärztlicher Bescheinigung und unter Rückgriff auf den letzten binären Eintrag im Personenstandsregister, der inzwischen ganz falsch sein kann.  

Bleibende Hürden: Geschlechtsspezifische Vornamen

Für intergeschlechtliche Personen hat sich die Rechtslage überdies dadurch verschlechtert, dass mit der Änderung des Geschlechtseintrags nun auch Vornamen bestimmt werden müssen, „die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen“. Bereits 2008 hatte das BVerfG entschieden, dass es keine Rechtspflicht gibt, geschlechtsspezifische Vornamen zu haben. Das zuständige Bundesinnenministerium behauptete das Gegenteil: Personen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ müssten daher auch „geschlechtsambivalente Vornamen“ haben. Außerdem dürfe die Anzahl der Vornamen nicht verändert werden. Später korrigierte es sich: Die Anzahl der Vornamen sei bis maximal fünf frei wählbar. Personen mit dem Geschlechtseintrag „männlich“ dürften keine eindeutig weiblichen Vornamen wählen, Personen mit dem Eintrag „weiblich“ keine eindeutig männlichen Vornamen. Personen mit dem Geschlechtseintrag „ohne Angabe“ oder „divers“ hätten die freie Auswahl.  

Bleibende Hürden: Ehe und Elternschaft  

Sehr irritierend ist auch, dass die Frage der Ehe und Elternschaft von intergeschlechtlichen Personen auch durch das SBGG nicht vernünftig geklärt wird. Nach §§ 1591 und 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können weiterhin nur Frauen (Mütter) und Männer (Väter) Eltern werden. Dabei sind personenstandsrechtliche Regelungen gerade dafür da, den Personenstand als Grundlage des Familienstandes korrekt zu bestimmen. Wenn es rechtlich 4 Geschlechter gibt, dann muss es im Familienrecht entweder 4 x 2 Möglichkeiten geben, Eltern zu werden – was sehr komplex und verwirrend wäre – oder es braucht einfach ein geschlechtsneutrales Familienrecht. Das wird schon ewig gefordert; seit mindestens 15 Jahren gibt es konkrete Gesetzentwürfe hierfür.  

Die größte Hürde: Zweigeschlechtlichkeit statt geschlechtlicher Vielfalt

An diesen Diskussionen wird auch deutlich, was das gesamte „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ (SBGG) prägt: Zweigeschlechtlichkeit als Norm soll nicht in Frage gestellt werden. Intergeschlechtliche Menschen wurden schon mit § 45b PStG (alt) zu merkwürdigen und abweichenden „Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ erklärt. Nach der Neufassung durch das SBGG sollen sie sich nun als Personen, „deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht,“ verstehen. Für einige intergeschlechtliche Menschen ist das zutreffend und richtig. Aber für andere stimmt der Bezug zur „Geschlechtsidentität“ nicht, weil ihr biologisches Geschlecht nicht binär ist.

Erst wurde die Realität vielfältigen biologischen Geschlechts totgeschwiegen oder zur Krankheit erklärt. Jetzt soll das biologische Geschlecht gar nicht mehr wichtig sein, sondern eine „Geschlechtsidentität“. Aber wenn intergeschlechtliche Personen Kinder kriegen wollen, ist plötzlich doch wieder das biologische Geschlecht entscheidend, allerdings falsch auf Zweigeschlechtlichkeit reduziert. 

Politische Kämpfe im Personenstandsrecht

Das Bundesinnenministerium wollte offensichtlich nicht einsehen, dass Intergeschlechtlichkeit existiert und rechtlich anerkannt werden muss. Die neuen Regelungen sind daher nur ein wackeliger Schritt in zwei Richtungen gleichzeitig: Intergeschlechtlichkeit soll anerkannt werden, aber eigentlich lieber doch nicht. Das verletzt Grund- und Menschenrechte von intergeschlechtlichen Personen. Das Bundesverfassungsgericht hat klar die rechtliche Anerkennung von Intergeschlechtlichkeit und einen effektiven Diskriminierungsschutz in einer „nach binärem Geschlechtsmuster agierenden Gesellschaft“ gefordert.  

In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist auch der wissenschaftliche Erkenntnisstand zur Vielfalt von biologischem Geschlecht und zur Bedeutung der individuellen Geschlechtsidentität zusammengefasst. Dieses Wissen muss dringend verbreitet und gegen ideologische Annahmen von „natürlicher“ Zweigeschlechtlichkeit gestellt werden. Der Schutz (geschlechtlicher) Minderheiten darf in einer rechtsstaatlichen Demokratie nicht zur Disposition stehen. Vor allem dürfen politische Richtungskämpfe nicht auf dem Rücken von intergeschlechtlichen Kindern und Jugendlichen ausgetragen werden. Für eine gute Entwicklung brauchen Kinder und Jugendliche die Gewissheit, dass ihre individuelle Geschlechtlichkeit anerkannt wird und nicht außerhalb der Normalität und Besprechbarkeit steht. Wichtige Verbündete hierfür sind Selbstorganisationen von intergeschlechtlichen Menschen, Fachkräfte, Eltern, kompetente Ärzt*innen, kritische Jurist*innen, Multiplikator*innen, Politiker*innen.  

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Ulrike Lembke
Ulrike Lembke ist Freie Rechtswissenschaftlerin und Expertin für rechtliche Geschlechterstudien. Sie hält Vorträge, gibt Fortbildungen, berät Politik und Organisationen und schreibt Gutachten und Bücher zu diversen Themen rund um „Geschlecht und Recht“.
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