Am 19. Juni 2024 wurde das „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ (SBGG) beschlossen, das am 1. November 2024 in Kraft trat. Danach kann „jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht,“ durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren bisherigen Geschlechtseintrag ändern und entsprechende Vornamen bestimmen. Massive politische Auseinandersetzungen drehten sich um die Frage, ob auch Kinder und Jugendliche ein Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung haben sollen. Im SBGG ist dies nun durch einen Kompromiss gelöst. Wie dieser aussieht und warum die hinreichende Wahrung von Kinderrechten weiterhin fraglich bleibt, erkläre ich in diesem Artikel.
Was ist das Personenstandsregister?
Das Personenstandsregister enthält wesentliche Informationen über Menschen, welche vom Staat dauerhaft gespeichert werden. Auf Grundlage dieser Daten werden von den Standesämtern Geburtsurkunden, Eheurkunden oder Sterbeurkunden ausgestellt. Zu den wichtigen Daten gehört auch das Geschlecht eines Menschen, welches gleich bei der Geburt festgestellt und ins Geburtenregister eingetragen werden muss. Die von den Standesämtern ausgestellte Geburtsurkunde ist der zentrale Nachweis für die Identität eines Menschen.
- Sie wird gebraucht, wenn Menschen heiraten oder erben oder sich einen Ausweis oder Reisepass ausstellen lassen wollen.
- Sie belegt die Verwandtschaft zwischen Eltern und Kindern.
- Sie ist auch relevant für viele staatliche Leistungen wie Kinderbetreuung oder Elterngeld.
- Sie ist notwendig für ein Auslandsstudium, einen Visa-Antrag oder die Kontoeröffnung für ein Kind.
- Regelmäßig wird sie auch verlangt, wenn du einen Job im öffentlichen Dienst antreten möchtest, und auch viele private Arbeitgeber*innen verlangen eine Kopie der Geburtsurkunde.
Wie war der Geschlechtseintrag bisher geregelt?
Seit 2018 können im Geburtenregister als Geschlecht „weiblich“, „ohne Angabe“, „männlich“ oder „divers“ eingetragen werden. Die Eintragung erfolgt gleich nach der Geburt und wird durch die Eltern bestimmt. Nicht immer ist die Eintragung richtig. Seit 2018 kann die Eintragung nachträglich korrigiert werden. Allerdings konnten intergeschlechtliche Menschen nur unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über ihre „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ eine Änderung ihres Geschlechtseintrages erreichen. Transgeschlechtliche Personen mussten vor Gericht gehen und zwei Sachverständigengutachten über ihre „dauerhafte Transsexualität“ vorlegen. Nicht-binärgeschlechtliche Personen hatten gar keine Möglichkeit, ihren Geschlechtseintrag ändern zu lassen. Diese Regelungen waren diskriminierend.
Neue Regelungen dank Selbstbestimmungsgesetz
Nach dem neuen Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) 2024 können intergeschlechtliche, transgeschlechtliche und nicht-binärgeschlechtliche Personen unter den gleichen Voraussetzungen ihren Geschlechtseintrag ändern. Weder Gutachten noch medizinische Bescheinigungen sind notwendig, die Erklärung vor dem Standesamt genügt. Mit der Änderung des Geschlechtseintrages in „weiblich“, „ohne Angabe“, „männlich“ oder „divers“ sind auch entsprechende, ggf. neue, Vornamen zu bestimmen.
Welche Möglichkeiten haben Kinder und Jugendliche?
Nicht nur Erwachsene können ihren Geschlechtseintrag und Vornamen ändern. Auch für Kinder und Jugendliche ist dies grundsätzlich möglich. Allerdings sind die Sorgeberechtigten, also meistens die Eltern, dabei zu beteiligen.
Jugendliche ab 14 Jahren können selbst die Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen gegenüber dem Standesamt abgeben. Allerdings brauchen sie dafür die Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten (meistens die Eltern). Wenn die Sorgeberechtigten sich weigern, der Änderung zuzustimmen, können sich Jugendliche an das Familiengericht wenden. Das Familiengericht kann die notwendige Zustimmung der Sorgeberechtigten ersetzen. Voraussetzung ist, dass die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen „nicht dem Kindeswohl widerspricht“. Der Gang zum Familiengericht kann viel Streit in eine Familie bringen und nicht immer ist sicher, dass das Familiengericht auch so entscheidet, wie Jugendliche sich das gewünscht haben. Manchmal ist es daher besser, mit rechtlichen Schritten bis zum 18. Geburtstag zu warten; ab da entscheiden junge Menschen selbst. Manchmal kann mensch aber auch nicht so lange warten, sondern braucht dringend rechtliche Absicherung und Anerkennung. Dafür gibt es nun einen Weg, auch wenn er nicht einfach ist.
Kinder unter 14 Jahren können nicht selbst die Änderung ihres Geschlechtseintrages und ihrer Vornamen verlangen. Nur die Sorgeberechtigten (meistens die Eltern) können die notwendige Erklärung gegenüber dem Standesamt abgeben. Damit hier nichts schiefgeht, muss das Kind persönlich bei dieser Erklärung auf dem Standesamt anwesend sein.
Keine Regelung zu Hormonen oder Operationen
Es gab sehr viel Streit über die Frage, ob Minderjährige selbst ihren Geschlechtseintrag ändern dürfen. Viele Gegner*innen des Selbstbestimmungsgesetzes wollten, dass nur Erwachsene dieses Recht haben. Außerdem wurde behauptet, dass Kinder und Jugendliche dann auch gleich Hormonbehandlungen oder geschlechtsanpassende Operationen erhalten würden. Das war und ist falsch.
Das Selbstbestimmungsgesetz regelt nur die Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen. Medizinische Maßnahmen werden nicht geregelt.
Es ist richtig, dass Jugendliche ihren Geschlechtseintrag grundsätzlich selbst ändern können. Und auch Kinder sollten hier deutlich mehr Mitspracherechte haben, immerhin geht es um sie! Aber in Deutschland ist es oft schwierig, Kinderrechte durchzusetzen.
Menschenrechte gegen Diskriminierung!
Bis vor wenigen Jahren war es noch ganz üblich, intergeschlechtliche Kinder kurz nach ihrer Geburt zu operieren. Mit solchen geschlechtszuweisenden Operationen (siehe Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung) sollte das Aussehen von Kindern so verändert werden, dass sie eindeutig „Mädchen“ oder „Jungen“ sind. Die Kinder waren viel zu klein, um gefragt zu werden. Und oft hatten die Operationen schwere gesundheitliche Folgen für sie. Das war eine krasse Menschenrechtsverletzung. Der Anti-Folter-Ausschuss der Vereinten Nationen (UN), aber auch die Ausschüsse für die UN-Frauenrechtskonvention und die UN-Kinderrechtskonvention haben Deutschland deshalb scharf kritisiert. Erst seit 2021 sind solche Operationen klar verboten.
Das Bundesverfassungsgericht musste 2018 entscheiden, welche und wie viele Möglichkeiten des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister notwendig sind. Es hat festgestellt, dass die geschlechtliche Identität „herausragende Bedeutung“ für die individuelle Identität hat. Das Geschlecht sei sowohl zentral für das Selbstverständnis als auch dafür, wie eine Person von anderen wahrgenommen wird. Die Gesellschaft, in der wir leben, ist aber „nach binärem Geschlechtsmuster“ organisiert. Es wird so getan, als ob es nur Männer und Frauen, Jungen und Mädchen gibt. Und deshalb besteht für Menschen, die sich weder als weiblich noch als männlich identifizieren können oder wollen, eine sehr hohe Gefahr der Diskriminierung. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass andere Geschlechter und Geschlechtsidentitäten vom Recht anerkannt werden müssen. Deshalb wurde in das Personenstandsrecht neben „weiblich“, „ohne Angabe“ und „männlich“ dann „divers“ eingefügt. An keiner Stelle hat das Bundesverfassungsgericht so getan, als ob Diskriminierung wegen des Geschlechts erst mit Volljährigkeit beginnt.
Bewertung und Handlungsmöglichkeiten
Die Entwicklung der individuellen Geschlechtsidentität ist ein wesentlicher Teil der Persönlichkeitsentwicklung und beginnt bereits sehr früh. Das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung und auf Schutz vor Geschlechtsdiskriminierung sind nicht an ein Alter gebunden. Doch um das Selbstbestimmungsgesetz wurde lange und heftig gestritten. Viele wollten, dass es gar nicht für Kinder und Jugendliche gilt. Daher musste ein Kompromiss gefunden werden. Die starke Einbeziehung der Sorgeberechtigten ist aber nicht unproblematisch. Sie nimmt Kinder und Jugendliche in ihrer Geschlechtsidentität weiterhin wenig ernst. Das zeigen auch einige formale Regelungen, die einen „Missbrauch“ des Gesetzes verhindern sollen. So muss die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen drei Monate vor der Erklärung gegenüber dem Standesamt angemeldet werden. Eine erneute Änderung ist frühestens ein Jahr nach der letzten Änderung möglich.
Die Forderungen nach Anerkennung für intergeschlechtliche, transgeschlechtliche und nicht-binärgeschlechtliche Personen sind noch nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass die Selbstbestimmung von Kindern in Deutschland traditionell besonders wenig Berücksichtigung findet, ob es um medizinische Eingriffe, politische Betätigung, Mitbestimmung in wesentlichen Fragen oder eben die Entwicklung der individuellen Geschlechtsidentität geht. In der Debatte um „Kinderrechte im Grundgesetz“ wurden einige nachvollziehbare Bedenken geäußert, aber vielfach ist auch ein sehr paternalistisches und bevormundendes Verständnis deutlich geworden. Hier wäre auch mehr Orientierung an der UN-Kinderrechtskonvention sinnvoll. Wichtige Verbündete sind daher Betroffene und ihre Selbstorganisationen, Eltern, Lehrkräfte und kritische Jurist*innen, aber auch die UN-Menschenrechtsausschüsse: Selbstbestimmung und Diskriminierungsschutz für alle!
