Das Magazin für Geschlechtergerechtigkeit
25.06.2025
6 Min. Lesedauer
Ulrike Lembke
In Rechtsfragen

Geschlechter-Gerechtigkeit im Kinder- und Jugendhilferecht

Was regelt § 9 Nummer 3 SGB VIII und warum?
drei illustrierte Fragezeichen auf grünem Hintergrund

Im Jahr 2021 wurden die Regelungen zur Kinder- und Jugendhilfe überarbeitet. Die Kinder- und Jugendhilfe umfasst verschiedene staatliche Leistungen für junge Menschen und ihre Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung der individuellen Entwicklung und gute Erziehung. Zunächst sind die Eltern dafür zuständig, aber ein oder zwei Menschen allein können das gar nicht schaffen. Die Kinder- und Jugendhilfe soll junge Menschen fördern und ermächtigen, Eltern unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren schützen und ein kinder- und familienfreundliches Umfeld erhalten oder schaffen. Mit der Änderung von 2021 wird auch anerkannt, dass geschlechtliche Vielfalt eine wichtige Rolle für all diese Aufgaben spielt.  

Seitdem bestimmt § 9 Nummer 3 SGB VIII (Sozialgesetzbuch 8):

„Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind […] die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern“.  

Mädchen und Jungen, Frauen und Männer

Schon im Jahr 1990 wurde anerkannt, dass Geschlecht ein sehr wichtiger Faktor für die Kinder- und Jugendhilfe ist und wesentlich mitbestimmt, was junge Menschen und ihre Familien brauchen. Zunächst ging es um die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen. Im Jahr 2001 wurde Gender Mainstreaming in der Kinder- und Jugendhilfe verankert. Damit sollte bei jeder Maßnahme und Leistung beachtet werden, welchen Einfluss das jeweilige Geschlecht auf die Lebenslage und Bedürfnisse von jungen Menschen hat. Es gab einige spezielle Angebote für Mädchen. Es gab einige spezielle Angebote für Jungen. Aber nicht immer wurde Geschlecht mitgedacht. Und für trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Kinder und Jugendliche gab es lange keine Angebote.  

Bei den Erwachsenen sah es ähnlich aus. Seit 1949 bestimmt das Grundgesetz: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ Das Bundesverfassungsgericht hat über viele Jahrzehnte erklärt, was das bedeutet: Frauen sind in unserer Gesellschaft strukturell benachteiligt. Sie verdienen deutlich weniger für die gleiche Arbeit, müssen viel mehr unbezahlte Sorgearbeit leisten, sind von geschlechtsbezogener Gewalt betroffen (insbesondere sexualisierte Gewalt, sog. häusliche Gewalt und Femizide), sind im Alter arm und leiden unter vorgegebenen Geschlechterrollen. Das wird nicht von alleine besser, deshalb müssen alle staatlichen Stellen aktiv die Gleichberechtigung von Frauen fördern.  

Gleichberechtigung für Frauen und Mädchen macht auch das Leben von Männern und Jungen besser. Geschlechterrollen beschneiden nicht nur die Freiheit von Mädchen und Frauen. Sie müssen gut aussehen, gefallen, fürsorglich sein, vermitteln, Angst haben, sich begnügen, nur für einen Mann leben usw. Aber auch Jungen und Männer werden eingeengt. Es ist schwer für sie, soziale Berufe zu ergreifen, fürsorglich zu sein, viel Zeit mit ihren Kindern zu verbringen, Gewalt zu verabscheuen oder Hilfe zu erhalten, wenn sie selbst Gewalt erfahren haben. Eine geschlechtergerechte Gesellschaft geht auf die Bedürfnisse und Fähigkeiten von ganz unterschiedlichen Menschen in ihrer jeweiligen geschlechtlichen Identität ein.  

Geschlechtliche Vielfalt: weiblich, männlich, trans*, intergeschlechtlich, nicht-binär 

Im Jahr 2017 hat das Bundesverfassungsgericht ein sehr wichtiges Urteil gefällt. Es hat entschieden, dass in Artikel 3 Grundgesetz noch mehr steckt als Gleichberechtigung im binären Geschlechterverhältnis. Dabei hat es ausdrücklich daran festgehalten, dass Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz die Gleichberechtigung von Frauen und Mädchen fordert. Neu hinzu kommt, dass das Verbot der Geschlechtsdiskriminierung in Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz dem Schutz geschlechtlicher Minderheiten dienen soll. Zweck dieser Verfassungsnorm ist es laut Bundesverfassungsgericht, „Angehörige strukturell diskriminierungsgefährdeter Gruppen vor Benachteiligung zu schützen. Die Vulnerabilität von Menschen, deren geschlechtliche Identität weder Frau noch Mann ist, ist in einer überwiegend nach binärem Geschlechtsmuster agierenden Gesellschaft besonders hoch.“ 

Damit ist verfassungsrechtlich anerkannt, dass es nicht nur Frauen und Mädchen und Männer und Jungen gibt, sondern auch trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Personen (TIN*-Personen). Das ist inzwischen auch im Personenstandsgesetz geregelt. Bei jeder Person muss bei Geburt das Geschlecht eingetragen werden. Seit 2018 gibt es vier Möglichkeiten des Geschlechtseintrags: männlich, weiblich, divers, offen. Das deutsche Recht kennt damit vier Geschlechter.  

Also musste auch das Kinder- und Jugendhilferecht geändert werden, um der neuen Rechtslage zu entsprechen. Deshalb bestimmt § 9 Nummer 3 SGB VIII (Sozialgesetzbuch 8) seit 2021, dass die unterschiedlichen Lebenslagen „von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen“ zu berücksichtigen sind. Es geht aber um mehr als die – sehr wichtige – rechtliche Anerkennung von geschlechtlicher Vielfalt. § 9 Nummer 3 SGB VIII (Sozialgesetzbuch 8) verpflichtet auch dazu, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern.  

Schutz vor Diskriminierung für weibliche und für TIN*-Personen  

Das Bundesverfassungsgericht hat 2017 auch entschieden: Der Staat muss weibliche Menschen ebenso vor Diskriminierung schützen wie geschlechtliche Minderheiten. Das Grundproblem ist die binäre Heteronorm, also der (wissenschaftlich widerlegte) Glaube, dass es nur zwei Geschlechter gibt, die angeboren und unveränderlich sind und die sozial wie sexuell gut zueinander passen. Alle Menschen, die dieser Norm nicht entsprechen (können), werden diskriminiert: trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre (TIN*-) Personen, gleichgeschlechtliche Paare, queere Personen, geschlechtlich unangepasste Personen. Sie widersprechen geschlechtlichen Erwartungen und werden deshalb ausgegrenzt, abgewertet, benachteiligt, bedroht und angegriffen. Aber auch innerhalb der Heteronorm gibt es Diskriminierung. Das Konzept der binären Heteronorm ist zum Nachteil von Frauen und Mädchen verfasst (siehe oben). Weibliche Menschen werden auch abgewertet, ihre Arbeitskraft ausgebeutet, sie werden benachteiligt, bedroht und sind von geschlechtsbezogener Gewalt betroffen.  

Unsere Gesellschaft ist durch Diskriminierung von weiblichen und von TIN*-Personen geprägt. Obwohl sie strukturell profitieren, sind Geschlechterrollen und geschlechtsbezogene Gewalt zudem belastend und schädlich für Jungen und Männer. Deshalb müssen alle Maßnahmen des Staates die Bedeutung von Geschlecht berücksichtigen. Für die Kinder- und Jugendhilfe war das eigentlich schon mit dem Konzept von Gender Mainstreaming erkannt. Aber damals wurde die Vielfalt von Geschlecht noch nicht berücksichtigt.  

Was bedeutet die neue Regelung? 

Die neue Regelung in § 9 Nummer 3 SGB VIII (Sozialgesetzbuch 8) konkretisiert verfassungsrechtliche Vorgaben für die Kinder- und Jugendhilfe. Das Gebot der Gleichstellung von Frauen und Mädchen (Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz) und das Verbot der Diskriminierung geschlechtlicher Minderheiten (Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz) gelten gleichzeitig. Beide Verpflichtungen heben sich nicht auf, relativieren sich nicht, es gibt keine Rangfolge. Das Versprechen der Gleichstellung einzulösen, ist dringender denn je, denn es geht eher rückwärts als vorwärts. Die Nichtdiskriminierung auf Grund des Geschlechts zu verwirklichen, ist für die Entwicklung und Entfaltung von Kindern und Jugendlichen extrem wichtig, weil Geschlecht wesentlich für die Persönlichkeitsentwicklung ist.  

Derzeit wird Mädchenarbeit marginalisiert, Jungenarbeit wenig auf das Ziel der Geschlechtergerechtigkeit überprüft und Angebote für TIN*-Jugendliche gibt es fast gar nicht. Auch der Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) nennt zwar Geschlechtsidentität und sexuelle Orientierung, aber gezielte Projektförderung gibt es kaum, strategische Förderung von Kompetenzerwerb, Infrastruktur und Angeboten ist nicht ersichtlich. Erhebliche Kürzungen der KJP-Mittel konnten erst in letzter Minute abgewendet werden. Es braucht aber mehr staatliches Engagement, um die Vorgaben aus Artikel 3 Absatz 2 und 3 Grundgesetz zu verwirklichen. Denn an die Verfassung gebunden sind alle staatlichen Stellen. Die Verfassung verwirklichen müssen alle staatlich finanzierten Projekte. Jeder Bildungsauftrag ist der Verfassung verpflichtet.  

Gender Mainstreaming in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe meint die ernstliche Beachtung von Mädchen und jungen Frauen, trans*, intergeschlechtlichen und nicht-binären Kindern und Jugendlichen sowie eine geschlechtergerechte Jungenarbeit. Es braucht eine umfassende Professionalisierung allen Fachpersonals in Bezug auf die Bedeutung von Geschlecht, Gleichberechtigung, Geschlechtergerechtigkeit, sexuelle Orientierung, geschlechtliche Vielfalt, Gender Mainstreaming usw. Gute Absichten müssen hinterlegt werden durch Kompetenzentwicklung, Infrastruktur, spezifische und inklusive Angebote. Datenerhebung, Bedarfserhebung, Ressourcenverteilung und Planung müssen alle Dimensionen von Geschlechtsdiskriminierung berücksichtigen. Verfassung und Gesetze fordern Sensibilisierung, Angebote und Schutzräume für TIN*-Jugendliche, ohne dass Mädchenarbeit leidet oder feministische Jungenarbeit aufgegeben wird.  

Teilhabe und Geschlechtergerechtigkeit  

In der Präambel des Kinder- und Jugendplans des Bundes steht, worum es eigentlich geht:

„Kinder- und Jugendhilfe unterstützt die gesellschaftliche Teilhabe und Teilhabegerechtigkeit für alle jungen Menschen. Sie ist darauf ausgerichtet, dass junge Menschen befähigt werden, mit den Herausforderungen moderner Gesellschaften eigenständig und verantwortungsbewusst umzugehen, und junge Menschen mit zeitgemäßen Konzepten vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen.“ 

Patriarchat und Heteronormativität, Rassismus und Behindertenfeindlichkeit sind schwere Gefährdungen für das Wohl von Kindern und Jugendlichen, vor denen sie mit allen geeigneten Mitteln und unter angemessenem, also erheblichem, Ressourceneinsatz zu schützen sind. Geschlechtergerechtigkeit ist eine der großen Herausforderungen moderner Gesellschaften, damit ALLE unabhängig von Geschlecht, Geschlechtsidentität, Geschlechterrollen oder sexueller Orientierung am politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben gemeinsam teilhaben und sich einbringen können. Nur so kann gemeinsam Zukunft gestaltet werden.  

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Ulrike Lembke
Ulrike Lembke ist Freie Rechtswissenschaftlerin und Expertin für rechtliche Geschlechterstudien. Sie hält Vorträge, gibt Fortbildungen, berät Politik und Organisationen und schreibt Gutachten und Bücher zu diversen Themen rund um „Geschlecht und Recht“.
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