Das Magazin für Geschlechtergerechtigkeit
13.08.2026
3 Min. Lesedauer
Yan Zirke (er / keine Pronomen)
In Rechtsfragen

Zeugnisse, Urkunden und Dokumente

Gibt es rechtliche Bedenken, den selbstgewählten Vornamen von trans* Schüler*innen zu verwenden?

Für trans* und nicht-binäre Kinder und Jugendliche erleichtert es den Alltag enorm, wenn in der Schule konsequent ihr selbstgewählter Vorname verwendet wird. Doch manche Lehrkräfte sind unsicher, welchen Namen sie ins Klassenbuch oder aufs Zeugnis schreiben dürfen, wenn noch keine rechtliche Vornamens- und Personenstandsänderung erfolgt ist. Wir zeigen: Rechtliche Bedenken sind unbegründet! 

Rechtliche Vorgaben und Handlungsspielraum 

Haben Schüler*innen ihren Vornamen und/oder Personenstand, etwa über das Selbstbestimmungsgesetz, offiziell geändert, müssen Schulen alle alten und neuen Dokumente auf diesen Namen ausstellen. 

Doch auch ohne eine standesamtlich festgestellte Namensänderung dürfen Lehrkräfte und Schulleitungen den selbstgewählten Vornamen in der schulinternen Verwaltung, im Klassenbuch, sowie auf Zeugnissen, Urkunden, Mensa-/Bibliotheksausweisen und anderen Dokumenten nutzen. 

Ist das nicht Urkundenfälschung? Nein. 

Eine Urkundenfälschung liegt vor, wenn eine unechte Urkunde hergestellt wird,
d. h. wenn eine andere Person als die auf der Urkunde als Aussteller*in angegebene die Urkunde erstellt. Es wird dabei also über die ausstellende Person bzw. Behörde getäuscht. Eine weitere Form der Urkundenfälschung stellt das Verfälschen einer echten Urkunde dar. Dies ist der Fall, wenn eine andere Person als die*der Aussteller*in nachträglich Veränderungen in der Urkunde vornimmt. 

Daneben gibt es den Rechtsbegriff der Falschbeurkundung. Diese liegt vor, wenn durch eine Urkunde über genau die rechtserhebliche Tatsache getäuscht wird, für die die Urkunde Beweis erbringen soll, also z. B., wenn auf dem Zeugnis eine falsche Note bescheinigt wird. 

Es gibt wenige (für den Schulkontext eher irrelevante) Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung besteht, den amtlich eingetragenen Vornamen anzugeben, z. B. bei einer Aussage als Zeug*in vor Gericht, bei einer notariell beglaubigten Unterschrift oder bei einer Befragung durch die Polizei, wenn beispielsweise wegen einer Straftat ermittelt wird. 

Die Befürchtung, es könnte einen Straftatbestand darstellen, wenn Schulen Zeugnisse oder andere Dokumente auf den selbstgewählten Vornamen ausstellen, ist also unbegründet. 

Demnach dürfen Lehrkräfte und Schulleitungen ihren Handlungsspielraum an dieser Stelle nutzen, um ihren Schüler*innen den Alltag zu erleichtern und sie vor Diskriminierung zu schützen. 

Übrigens: Gleiches gilt auch in der Arbeitswelt, im Gesundheitswesen und anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Das heißt, auch einige Krankenkassen oder Banken stellen Krankenversicherungs- und Bankkarten auf den selbstgewählten Vornamen aus. Und was im Schulkontext gilt, gilt auch für Arbeits- und Uni-Zeugnisse oder Bescheinigungen über Fortbildungen. 

Umgang mit Unsicherheiten 

Auch wenn rechtliche Bedenken unbegründet sind, gibt es manchmal Unsicherheiten und Widerstände von Schulleitungen, Fachlehrer*innen oder Eltern. In diesem Fall können Zeugnisse auch doppelt ausgestellt werden, einmal auf den rechtlich gültigen und einmal auf den selbstgewählten Namen. Eine andere Möglichkeit, um die Zuordnung von auf den selbstgewählten Vornamen ausgestellten Dokumenten zu offiziellen Ausweispapieren zu erleichtern, kann auch der Ergänzungsausweis der Deutschen Gesellschaft für Trans*- und Inter*geschlechtlichkeit (dgti e. V.) sein. 

Wissenswertes 

In Bremen hat der Senat 2021 in einer öffentlichen Mitteilung explizit darauf hingewiesen, dass es für Schulen keine rechtlichen Bedenken gibt, z. B. in Zeugnissen oder Bescheinigungen den selbstgewählten, noch nicht amtlich geänderten Vornamen von trans* Schüler*innen zu verwenden: 

Öffentliche Mitteilung der Stadt Bremen (zuletzt abgerufen am 12.08.2026) 

Von 1981-2024 waren die Voraussetzungen für eine offizielle Vornamens- und Personenstandsänderung in Deutschland über das sogenannte Transsexuellengesetz (TSG) geregelt. Mehrere im Gesetz enthaltete Voraussetzungen wurden nach und nach durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Ende 2018 wurde mit dem § 45b PStG ein zusätzliches Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags eingeführt im Herbst 2024 schließlich das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) anstelle des TSG eingeführt. Für viele Menschen erleichtert das Selbstbestimmungsgesetz den Zugang zur offiziellen Vornamens- und Personenstandsänderung deutlich. 

Allerdings dürfen junge Menschen ihren Vornamen und Personenstand über das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) erst mit 18 Jahren vollumfänglich selbstbestimmt ändern lassen. Vorher brauchen sie die Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten oder müssen die Änderung über ein Familiengericht erwirken. Auch Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit können das SBGG-Verfahren in einigen Fällen nicht durchführen und sind im Alltag darauf angewiesen, dass ihr Umfeld bereit ist, ihren selbstgewählten Namen auch ohne standesamtliche Änderung zu nutzen. 

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