Intergeschlechtliche Kinder sind in aller Regel gesund und benötigen keine medizinische Behandlung. Trotzdem sind invasive Maßnahmen keine Ausnahme. Diese sollen einen von Medizin und Gesellschaft definierten männlichen oder weiblichen Normkörper herstellen und haben gravierende, unwiderrufbare Folgen. Denn wenn an Genitalien empfindliches Gewebe zerstört wird, kann das Lustempfinden eingeschränkt sein; wenn hormonproduzierendes Gewebe entfernt wird, ist die körpereigene Hormonproduktion verändert. Die Kinder müssen ein Leben lang damit zurechtkommen und das nur weil sie nicht so sein dürfen wie sie sind.
Daher gibt es seit 2021 das Gesetz zum Schutz von Kindern mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e BGB). Es verbietet diese Maßnahmen nicht, sondern regelt die Einwilligung neu. Eltern sind nicht mehr befugt in eine Behandlung einzuwilligen, die „allein in der Absicht erfolgt, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen.“ Die symbolische Aussagekraft des Gesetzes ist sehr wichtig: Es zeigt, dass die sexuelle und geschlechtliche Selbstbestimmung, sowie die körperliche Unversehrtheit eines Menschen so wichtig ist, dass die Eltern nicht einfach darin eingreifen können.
Doch leider weist das Gesetz Schutzlücken auf: So ist der Schutzrahmen des Gesetzes auf Kinder mit einer “Variante der Geschlechtsentwicklung” begrenzt. Was das konkret bedeutet, ist nicht klar definiert und es braucht viel Expertise und Erfahrung, um eine Variante der Geschlechtsentwicklung zu erkennen. Zudem können Kinder leicht aus dem Schutzrahmen des Gesetzes ausgeschlossen werden. So ist es relativ einfach für Ärzt*innen, eine Variante der Geschlechtsentwicklung zu einer „Genitalen Fehlbildung“ umzudefinieren. Das passiert oft auf Druck von Eltern, die ihr Kind operieren lassen wollen. Wenn das geschieht, steht der Operation gesetzlich nichts im Weg. Auch die Auslandsumgehung ist leicht möglich und leider gängige Praxis.
