Das Magazin für Geschlechtergerechtigkeit
21.11.2024
4 Min. Lesedauer
Kalle Hümpfner
In Rechtsfragen

Wege zur Änderung des Geschlechts-Eintrags

Wie läuft das Verfahren ganz praktisch für Kinder und Jugendliche ab?

Zur Erinnerung: Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG), offiziell „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung von weiteren Vorschriften“, trat in Deutschland am 1. November 2024 in Kraft. Es ermöglicht Menschen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister selbstbestimmt zu ändern, ohne dafür medizinische Bescheinigungen oder psychologische Gutachten vorlegen zu müssen. Das Selbstbestimmungsgesetz regelt allein die rechtliche Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen. Der Zugang zu geschlechtsangleichenden Maßnahmen wie Hormontherapie oder Operationen wird durch das Gesetz nicht geregelt. 

Ablauf des Verfahrens

Allgemein sieht das Selbstbestimmungsgesetz ein zweistufiges Verfahren für die Änderung des Geschlechtseintrags vor.

  1. Anmeldung: Eine Person, die Geschlechtseintrag und Vornamen ändern möchte, muss dies beim Standesamt anmelden. Die ersten Erfahrungen bei der Anmeldung einer Änderung gegenüber dem Standesamt zeigen, dass viele Ämter bereits zu diesem Zeitpunkt den gewünschten Vornamen und Geschlechtseintrag abfragen. Es müsste bei der Abgabe der Erklärung dennoch möglich sein, hier Änderungen vorzunehmen, um dem Ziel des Gesetzes gerecht zu werden.   
  2. Erklärung: Nach Ablauf einer dreimonatigen Frist kann dann gegenüber dem Standesamt eine Erklärung abgegeben werden. Dabei gibt die Person an, welcher Geschlechtseintrag der eigenen geschlechtlichen Identität am ehesten entspricht. Zur Auswahl stehen dabei die Einträge ‚weiblich‘, ‚männlich‘, ‚divers‘ und ‚keine Angabe‘. Zusätzlich werden bei diesem Termin neue Vornamen bestimmt, welche dem Wortlaut des Gesetzes folgend dem zukünftigen Geschlechtseintrag ‚entsprechen‘ sollen (§ 2 Abs. 3 SBGG). Es ist unter bestimmten Umständen möglich, bisherige Vornamen weiterzuführen. Eine alleinige Änderung der Vornamen ohne Änderung des Geschlechtseintrags ist nach dem Selbstbestimmungsgesetz nicht vorgesehen.  

Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können nicht unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus ihren Geschlechtseintrag ändern. Sie benötigen eine unbefristete oder befristete, aber verlängerbare Aufenthaltserlaubnis, um das Gesetz nutzen zu können (§ 1 Abs. 3 SBGG).  

Weitere Informationen zum Verfahren allgemein finden sich im Leitfaden für erklärungsberechtigte Personen.

Spezifische Regelungen für Kinder und Jugendliche

Das Selbstbestimmungsgesetz ermöglicht auch Kindern und Jugendlichen die Änderung des Geschlechtseintrags. Hier bestehen je nach Alter verschiedene Regelungen.

  • Für alle Kinder und Jugendlichen, die ihren Geschlechtseintrag über das Selbstbestimmungsgesetz ändern, gilt die Sperrfrist von einem Jahr für die erneute Änderung des Geschlechtseintrags (§ 5 SBGG) nicht. Bei der Erklärung gegenüber dem Standesamt müssen sie jedoch ergänzend versichern, „dass sie beraten sind“ (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SBGG).
  • Jugendliche ab 14 Jahren erklären dies selbst. Bei minderjährigen Personen unter 14 Jahren geben erneut die gesetzlichen Vertreter*innen diese Erklärung stellvertretend ab.
  • Es handelt sich bei dieser Erklärung um eine Selbstauskunft, die nicht weiter durch Nachweise wie einen „Beratungsschein“ belegt werden muss. Es wird versichert, dass ausreichend Informationen zur Bedeutung und den Folgen einer rechtlichen Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen vorlagen.

Unter § 3 Abs. 1 SBGG werden Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen (Nr.1), und öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe (Nr. 2) als mögliche Anlaufstellen für die freiwillige Beratung genannt. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend und bei Beratungsbedarf können auch andere Angebote wie beispielsweise community-basierte Anlaufstellen angesprochen werden.  

Folgen einer rechtlichen Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen

  • Nach einer amtlichen Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen besteht ein Anspruch darauf, dass Dokumente angepasst werden (§ 10 SBGG). Dieser Anspruch erstreckt sich z.B. auch auf Zeugnisse oder Ausbildungsverträge, die vor der Änderung erstellt wurden. Dokumente werden von der entsprechenden öffentlichen oder privaten Stelle mit den aktuellen Angaben erneut ausgestellt.
  • Darüber hinaus gilt nach einer amtlichen Änderung das Offenbarungsverbot (§ 13 SBGG), das trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Personen vor Diskriminierung schützen soll. Wenn der Geschlechtseintrag und die Vornamen rechtlich geändert wurden, dürfen die vorherigen Angaben nicht mehr ohne Zustimmung der Person „offenbart oder ausgeforscht werden“. Es muss sichergestellt werden, dass diese Daten entweder gelöscht oder nur einem möglichst kleinen Personenkreis zugänglich sind, wenn die weitere Speicherung der Daten durch andere Rechtsvorschriften bzw. durch ein öffentliches oder rechtliches Interesse erforderlich ist. Wenn eine Schädigungsabsicht bei der Person oder Stelle, die diese sensiblen Informationen teilt, nachgewiesen wird, kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 € verhängt werden. 

Es ist davon auszugehen, auch mit dem Selbstbestimmungsgesetz Kinder und Jugendliche nicht sofort nach einem Coming-out Geschlechtseintrag und Vornamen rechtlich ändern. Die Entscheidung, wann der passende Moment für diesen rechtlichen Schritt gekommen ist, braucht bei vielen Personen – unabhängig ob erwachsen, jugendlich oder Kind – mehrere Jahre Zeit. Auch haben nicht alle Kinder und Jugendlichen Zugang zu einer rechtlichen Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen über das Selbstbestimmungsgesetz. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Eltern nicht unterstützen und ein familiengerichtliches Verfahren als zu hohe Hürde erlebt wird oder Kinder bzw. Jugendliche in Aufenthaltsgestattung oder Duldung in Deutschland leben. Es bleibt also weiterhin wichtig, selbstgewählte Namen zu nutzen und akzeptierend mit der Wahl der Anrede umzugehen, auch wenn noch keine rechtliche Änderung erfolgt ist. Auch bei Zugang zu Toiletten, Umkleiden oder der Unterbringung während Klassenfahrten müssen Entscheidungen unabhängig von rechtlichen Geschlechtseintrag getroffen werden können.  

Fazit

Das Selbstbestimmungsgesetz vereinfacht das Verfahren, wie Geschlechtseintrag und Vornamen rechtlich geändert werden können. Für minderjährige Personen gibt es jedoch zusätzliche Voraussetzungen, um das Selbstbestimmungsgesetz zu nutzen (Zustimmungserfordernis der gesetzlichen Vertreter*innen, zusätzliche Versicherung ‚beraten zu sein‘). Gerade für Kinder und Jugendliche, die sich früh im Leben outen, ist es von enormer Bedeutung, dass es eine möglichst niedrigschwellige Option gibt, Geschlechtseintrag und Vornamen anzupassen.  

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Kalle Hümpfner
Kalle Hümpfner
Kalle Hümpfner (keine Pronomen) leitet beim Bundesverband Trans* den gesellschaftspolitischen Bereich und begleitet in diesem Rahmen aktuelle Gesetzgebungsverfahren, die die Rechte von trans* und nicht-binären Personen betreffen. Als Sachverständige*r sprach Kalle zum Selbstbestimmungsgesetz bereits im Innen- und Familienausschuss des Bundestags. Kalle studierte Politische Psychologie (M.Sc.) mit dem inhaltlichen Schwerpunkt auf Anti-Diskriminierung. Seit 2015 ist Kalle Hümpfner in der queeren Bildungsarbeit tätig.
In diesem Artikel
Tipp!
In der Schritt-für-Schritt-Anleitung erfahren Personen, wie sie ihre(n) Vornamen und Geschlechtseintrag ändern können.
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